BGH spricht sich erneut für modifizierte Ertragswertmethode aus

Bei der Bewertung einer Arztpraxis ist der Verkehrswert maßgebend.

Fraglich ist allerdings, nach welcher Bewertungsmethode der Verkehrswert zu bestimmen ist. Das Gesetz gibt keine bestimmte Methode vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 im Rahmen der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs erneut die modifizierte Ertragswertmethode zur Bewertung einer Arztpraxis bestätigt. Hingegen wird einer Bewertung einer Arztpraxis allein nach Umsätzen (reines Umsatzwertverfahren) eine klare Absage erteilt. Diese Methode eignet sich nach Ansicht des BGH nicht einmal mehr als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode. Auch eine Bewertung nach dem reinen Ertragswertverfahren sei nicht passend, weil sich eine Ertragsprognose kaum vom derzeitigen Inhaber der Praxis trennen lasse. Statt dessen bestätigt der BGH erneut die sog. modifizierte Ertragswertmethode, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt.

BGH, Urt. v. 09.02.2011 - XII ZR 40/09

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht



Klage gegen RLV-Zuweisungsbescheide?  / BSG: Kaufpreisdiktat durch BA unzulässig

Sitemap