Einige Vertragsärzte haben, speziell in Baden-Württemberg, Widerspruchsbescheide erhalten, deren alleiniger Regelungsinhalt die Ablehnung ihrer vorsorglich eingelegten Widersprüche gegen die Zuweisung der RLV-Bescheide für bestimmte Quartale ist. Diese Vertragsärzte hatten zumeist rein vorsorglich bereits gegen ihre jeweiligen RLV-Zuweisungsbescheide (nicht zu verwechseln mit den jeweiligen Honorarabrechnungsbescheiden, die erst mehrere Monate nach dem jeweiligen Quartal zugehen) Widerspruch erhoben und mitunter das Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens beantragt. Die KV ist den Anträgen, diese Widersprüche - unter Hinweis auf entsprechende Musterverfahren oder dem Vorbehalt des endgültigen Honorarabrechnungsbescheides - ruhen zu lassen, nicht nachgekommen, sondern hat diese Widersprüche vielmehr inhaltlich mit einem formalen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Damit läuft die Uhr: Für eine entsprechende Klage (Erhebung der Klage) hat der Vertragsarzt nur 1 Monat Zeit. Soll er gegen diesen Widerspruchsbescheid klagen? Wie soll er diese Klage begründen und welche Rechtsfolgen könnten eintreten, wenn er hiergegen nicht klagt? Die nachfolgenden Ausführungen mögen hierzu eine erste Entscheidungshilfe sein. Sie können und wollen eine individuelle Beratung freilich nicht ersetzen.

Formal betrachtet gilt hier zunächst nichts anderes wie sonst auch: Da die Widerspruchsbescheide mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind (Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung), muss sich der betroffene Vertragsarzt innerhalb eines Monats entscheiden und entsprechend handeln. Wenn er nicht fristgerecht klagt, kann er später – zum Beispiel im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid - nicht mehr mit Erfolg geltend machen, ihm sei das RLV zu spät mitgeteilt worden. Entsprechendes gilt für die Frage der Zuweisung zur richtigen Arztgruppe. Bei der Fallzahl wird zu differenzieren sein: Geht es beispielsweise um die richtige Berechnung der Fallzahlen im Vorjahresquartal, könnte in dieser Frage bereits Bestandskraft eintreten sein mit der Folge, dass ein späterer Angriff im Rahmen des Widerspruchs gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid insoweit nicht mehr zulässig ist. In diesem Fall muss der Vertragsarzt fristwahrend bereits gegen den o.g. Widerspruchsbescheid klagen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Ergeben sich aber beispielsweise erst während des laufenden Quartals Umstände, die eine Berechnung auf der Basis der bisherigen Zuweisung des RLV ungerechtfertigt erscheinen lassen, kann der Vertragsarzt diesen Einwand noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen seinen eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid geltend machen.

Die Zuweisung des RLV vor Beginn des Quartals ist kein bloßes Informationsschreiben, sondern selbstverständlich ein entsprechender Bescheid und damit zwangsläufig bereits ein Verwaltungsakt, unbeschadet dessen, ob dieser RLV-Zuweisungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält oder nicht. Wenn der Vertragsarzt also keine fristwahrende Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhebt, werden damit sowohl seine RLV-Zuweisungsbescheide als auch der betreffende Widerspruchsbescheid in diesem Fall bestandskräftig. Diese Bescheide sind dann nicht mehr anfechtbar. Sie werden für den betreffenden Vertragsarzt endgültig bindend oder anders ausgedrückt: Er kommt an diese Verwaltungsakte von sich aus „nicht mehr dran“. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte in einem späteren Musterverfahren erst herausstellt. Dann steht zwar fest, dass die Bescheide rechtswidrig sind; sie sind trotzdem für denjenigen Vertragsarzt, der seine Bescheide nicht oder nicht fristgerecht angefochten hat, verbindlich und damit endgültig. Der betreffende Vertragsarzt hat dann keinen Rechtsanspruch mehr gegen seine KV, dass sie die rechtswidrigen Bescheide aufhebt und ihn entsprechend neu (und diesmal rechtmäßig) bescheidet. Für diese Vertragsärzte ist der Zug „insoweit abgefahren“.

Auch der Hinweis auf ein entsprechendes (bereits laufendes oder geplantes) Musterverfahren nützt dem Vertragsarzt in diesem Stadium zunächst nichts mehr. Da der Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung in der Welt ist, muss er zunächst handeln und den Bescheid fristgerecht anfechten, wenn er seinen Rechtsanspruch wahren will. Entsprechendes gilt übrigens auch bei einem Widerspruch gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid. In jedem Fall muss der Vertragsarzt zunächst fristgerecht Widerspruch gegen den jeweiligen Honorarabrechnungsbescheid einlegen, wenn er vermeiden möchte, dass „sein“ Bescheid bestandskräftig wird. Der bloße Hinweis auf ein Musterverfahren nützt hier nichts. Ein Bescheid ergeht individuell und muss fristgerecht angefochten werden, um die Bestandskraft des Bescheides zu vermeiden. Es gibt auch keine vorbeugenden Widersprüche. Ein vorbeugender Widerspruch – also noch vor Erlass des Verwaltungsaktes – ist nicht zulässig; damit gibt es auch keine fortwirkenden Widersprüche, also ein Widerspruch, der gleich für mehrere Quartale Geltung haben soll. Ein Widerspruch muss stets innerhalb der Frist (bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides) eingelegt werden. Freilich kann die Begründung im Kern stets gleich sein.

Wenn der Vertragsarzt fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, kann er selbstverständlich mit dem Widerspruch oder in einem weiteren Schreiben bei seiner KV beantragen, die KV möge seinen Widerspruch unter Hinweis auf entsprechende Musterverfahren einstweilen zurückzustellen. Ob das Sinn macht, kann freilich nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt immer auf den konkreten Fall und die konkreten Umstände an. Tendenziell mag folgende Überlegung hilfreich sein: Geht es dem Vertragsarzt um eher grundsätzliche Fragen (z.B. generelle Rechtmäßigkeit der RLV, ausreichende Rechtsgrundlage, etc.) und will er „nur“ seine diesbezüglichen Rechtsansprüche wahren, macht ein solcher Antrag durchaus Sinn. Steht hingegen seine individuelle Situation im Vordergrund (z.B. atypische Situation, individuell fehlerhafte Berechnung des RLV aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, etc) und ist er auch gewillt, bei einer ablehnenden Entscheidung zu klagen, macht eine Zurückstellung eher keinen Sinn.

Die KV ist – auch wenn dies sinnvoll sein mag – nicht verpflichtet, einem solchen Antrag auf Zurückstellung zu entsprechen. Dies gilt auch für das spätere Klageverfahren. Sie kann einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zustimmen; sie muss es aber nicht.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die KV auf Antrag des Vertragsarztes auch nachträglich bereits bestandskräftig gewordene Bescheide aufheben und zu Gunsten des Vertragsarztes wieder abändern kann. Ob sie dies tut, steht aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf Neubescheidung hat der Vertragsarzt nicht. Die KV kann sich bei der Ablehnung des entsprechenden Antrages in aller Regel mit dem Hinweis begnügen, dass das Gesamthonorar sei insgesamt begrenzt und bereits verteilt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, macht von seinem Rechtsbehelf Gebrauch.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht



































Klage gegen RLV-Zuweisungsbescheide?

Einige Vertragsärzte haben, speziell in Baden-Württemberg, Widerspruchsbescheide erhalten, deren alleiniger Regelungsinhalt die Ablehnung ihrer vorsorglich eingelegten Widersprüche gegen die Zuweisung der RLV-Bescheide für bestimmte Quartale ist. Diese Vertragsärzte hatten zumeist rein vorsorglich bereits gegen ihre jeweiligen RLV-Zuweisungsbescheide (nicht zu verwechseln mit den jeweiligen Honorarabrechnungsbescheiden, die erst mehrere Monate nach dem jeweiligen Quartal zugehen) Widerspruch erhoben und mitunter das Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens beantragt. Die KV ist den Anträgen, diese Widersprüche - unter Hinweis auf entsprechende Musterverfahren oder dem Vorbehalt des endgültigen Honorarabrechnungsbescheides - ruhen zu lassen, nicht nachgekommen, sondern hat diese Widersprüche vielmehr inhaltlich mit einem formalen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Damit läuft die Uhr: Für eine entsprechende Klage (Erhebung der Klage) hat der Vertragsarzt nur 1 Monat Zeit. Soll er gegen diesen Widerspruchsbescheid klagen? Wie soll er diese Klage begründen und welche Rechtsfolgen könnten eintreten, wenn er hiergegen nicht klagt? Die nachfolgenden Ausführungen mögen hierzu eine erste Entscheidungshilfe sein. Sie können und wollen eine individuelle Beratung freilich nicht ersetzen.

Formal betrachtet gilt hier zunächst nichts anderes wie sonst auch: Da die Widerspruchsbescheide mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind (Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung), muss sich der betroffene Vertragsarzt innerhalb eines Monats entscheiden und entsprechend handeln. Wenn er nicht fristgerecht klagt, kann er später – zum Beispiel im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid - nicht mehr mit Erfolg geltend machen, ihm sei das RLV zu spät mitgeteilt worden. Entsprechendes gilt für die Frage der Zuweisung zur richtigen Arztgruppe. Bei der Fallzahl wird zu differenzieren sein: Geht es beispielsweise um die richtige Berechnung der Fallzahlen im Vorjahresquartal, könnte in dieser Frage bereits Bestandskraft eintreten sein mit der Folge, dass ein späterer Angriff im Rahmen des Widerspruchs gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid insoweit nicht mehr zulässig ist. In diesem Fall muss der Vertragsarzt fristwahrend bereits gegen den o.g. Widerspruchsbescheid klagen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Ergeben sich aber beispielsweise erst während des laufenden Quartals Umstände, die eine Berechnung auf der Basis der bisherigen Zuweisung des RLV ungerechtfertigt erscheinen lassen, kann der Vertragsarzt diesen Einwand noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen seinen eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid geltend machen.

Die Zuweisung des RLV vor Beginn des Quartals ist kein bloßes Informationsschreiben, sondern selbstverständlich ein entsprechender Bescheid und damit zwangsläufig bereits ein Verwaltungsakt, unbeschadet dessen, ob dieser RLV-Zuweisungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält oder nicht. Wenn der Vertragsarzt also keine fristwahrende Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhebt, werden damit sowohl seine RLV-Zuweisungsbescheide als auch der betreffende Widerspruchsbescheid in diesem Fall bestandskräftig. Diese Bescheide sind dann nicht mehr anfechtbar. Sie werden für den betreffenden Vertragsarzt endgültig bindend oder anders ausgedrückt: Er kommt an diese Verwaltungsakte von sich aus „nicht mehr dran“. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte in einem späteren Musterverfahren erst herausstellt. Dann steht zwar fest, dass die Bescheide rechtswidrig sind; sie sind trotzdem für denjenigen Vertragsarzt, der seine Bescheide nicht oder nicht fristgerecht angefochten hat, verbindlich und damit endgültig. Der betreffende Vertragsarzt hat dann keinen Rechtsanspruch mehr gegen seine KV, dass sie die rechtswidrigen Bescheide aufhebt und ihn entsprechend neu (und diesmal rechtmäßig) bescheidet. Für diese Vertragsärzte ist der Zug „insoweit abgefahren“.

Auch der Hinweis auf ein entsprechendes (bereits laufendes oder geplantes) Musterverfahren nützt dem Vertragsarzt in diesem Stadium zunächst nichts mehr. Da der Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung in der Welt ist, muss er zunächst handeln und den Bescheid fristgerecht anfechten, wenn er seinen Rechtsanspruch wahren will. Entsprechendes gilt übrigens auch bei einem Widerspruch gegen den eigentlichen Honorarabrechnungsbescheid. In jedem Fall muss der Vertragsarzt zunächst fristgerecht Widerspruch gegen den jeweiligen Honorarabrechnungsbescheid einlegen, wenn er vermeiden möchte, dass „sein“ Bescheid bestandskräftig wird. Der bloße Hinweis auf ein Musterverfahren nützt hier nichts. Ein Bescheid ergeht individuell und muss fristgerecht angefochten werden, um die Bestandskraft des Bescheides zu vermeiden. Es gibt auch keine vorbeugenden Widersprüche. Ein vorbeugender Widerspruch – also noch vor Erlass des Verwaltungsaktes – ist nicht zulässig; damit gibt es auch keine fortwirkenden Widersprüche, also ein Widerspruch, der gleich für mehrere Quartale Geltung haben soll. Ein Widerspruch muss stets innerhalb der Frist (bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides) eingelegt werden. Freilich kann die Begründung im Kern stets gleich sein.

Wenn der Vertragsarzt fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, kann er selbstverständlich mit dem Widerspruch oder in einem weiteren Schreiben bei seiner KV beantragen, die KV möge seinen Widerspruch unter Hinweis auf entsprechende Musterverfahren einstweilen zurückzustellen. Ob das Sinn macht, kann freilich nicht einheitlich beantwortet werden. Es kommt immer auf den konkreten Fall und die konkreten Umstände an. Tendenziell mag folgende Überlegung hilfreich sein: Geht es dem Vertragsarzt um eher grundsätzliche Fragen (z.B. generelle Rechtmäßigkeit der RLV, ausreichende Rechtsgrundlage, etc.) und will er „nur“ seine diesbezüglichen Rechtsansprüche wahren, macht ein solcher Antrag durchaus Sinn. Steht hingegen seine individuelle Situation im Vordergrund (z.B. atypische Situation, individuell fehlerhafte Berechnung des RLV aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, etc) und ist er auch gewillt, bei einer ablehnenden Entscheidung zu klagen, macht eine Zurückstellung eher keinen Sinn.

Die KV ist – auch wenn dies sinnvoll sein mag – nicht verpflichtet, einem solchen Antrag auf Zurückstellung zu entsprechen. Dies gilt auch für das spätere Klageverfahren. Sie kann einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zustimmen; sie muss es aber nicht.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die KV auf Antrag des Vertragsarztes auch nachträglich bereits bestandskräftig gewordene Bescheide aufheben und zu Gunsten des Vertragsarztes wieder abändern kann. Ob sie dies tut, steht aber in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf Neubescheidung hat der Vertragsarzt nicht. Die KV kann sich bei der Ablehnung des entsprechenden Antrages in aller Regel mit dem Hinweis begnügen, dass das Gesamthonorar sei insgesamt begrenzt und bereits verteilt ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, macht von seinem Rechtsbehelf Gebrauch.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht



































Schiedsrichterbennung: Schiedsvereinbarung hat Vor / BGH bestätigt modifizierte Ertragswertmethode

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