Neues Urteil zum Mammographie-Screening

Das SG Stuttgart hat die Klage eines Radiologen auf Neuausschreibung des Versorgungsauftrages im Rahmen des Mammographie-Screenings zurückgewiesen. Der Kläger, ein Radiologe, machte geltend, die Vergabe des Versorgungsauftrages an die beiden Programmverantwortlichen Ärzte sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger war zunächst als einer der Befunder im Team vorgesehen. Später flog er aus dem Team, nachdem er sich mit den beiden Programmverantwortlichen Ärzten um die vorrangige Besetzung der Befunderstellen verworfen hatte. Gegen die Klage haben sich die Programmverantwortlichen Ärzte als Beigeladene und die KV BW als Beklagte mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Da sich der Kläger nicht als Programmverantwortlicher Arzt um die Vergabe des entsprechenden Versorgungsauftrages beworben hatte, fehlte ihm das subjektive Recht zur Klage. Außerdem stand, so zu Recht das SG, auch die Bestandskraft der Genehmigungsbescheide der Klage entgegen.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Sozialgericht Stuttgart, Urt. v. 21.10.2010 - S 1 KA 7889/09 -



Keine Befreiung vom Notfalldienst / Nebenkostenabrechnung Geschäftsraummiete

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