SG Stuttgart verneint Befreiungsanspruch vom Notfalldienst

Ein Kläger, der ein mehrfach schwerbehindertes Kind hat, das rund um die Uhr betreut werden muss, begehrte die Befreiung vom NFD. Die Betreuung des Kindes durch den Kläger konzentriert sich dabei im wesentlichen auf das Wochenende, da das Kind unter der Woche zwischen 8 bis 16 Uhr in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist. Aufgrund der ländlichen Verhältnisse habe er größte Schwierigkeiten, einen Vertreter für den NFD zu finden. Das SG hat die Klage unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R) zurückgewiesen. Danach hat ein Arzt, der wegen Ungeeignetheit oder anderer persönlicher schwerwiegender Gründe von der persönlichen Erbringung des NFD ausgeschlossen ist, grundsätzlich auf eigenen Kosten einen Vertreter zu stellen. Eine ersatzlose Befreiung vom NFD komme nur dann in Betracht, wenn der Arzt aufgrund der eigentlichen Befreiungsgründe in seiner Praxistätigkeit eingeschränkt sei.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

SG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2010 - S 11 KA 7752/08 - (nicht rechtskräftig)
Das Verfahren endete vor dem LSG BW mit einem Vergleich.



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