Der BGH stellt fest, dass eine Frist, innerhalb derer die Abrechnung der Nebenkosten erteilt werden muss, für die Geschäftsraummiete nicht gesetzlich geregelt ist. Die Frist, die für den Bereich der Wohnraummiete die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorschreibt, ist für den Bereich der Geschäftsraummiete nicht verbindlich. Zwar hält der BGH diese Frist als Fälligkeitsfrist auch für den Bereich der Geschäftsraummiete für angemessen, ohne jedoch den Ablauf dieser Frist mit einem Ausschluss von Nachforderungen zu verbinden.
In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt stellte sich für das Gericht die Frage, ob der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Nebenkosten verwirkt ist, wenn die oben genannte Frist um mehr als ein Jahr überschritten wird.
Dem Mieter von Geschäftsräumen war am 09.07.2008 die Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2005 und 2006 und damit für das Jahr 2005 mehr als eineinhalb Jahre und für das Jahr 2006 mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugegangen.
Nach Ansicht des Gerichts führt alleine der Umstand, dass ein längerer Zeitraum als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums verstrichen war, noch nicht zu einer Verwirkung des Nachzahlungsanspruches des Vermieters. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, aus
denen sich ein Wille des Vermieters ergebe, auf Nachzahlung von Nebenkosten verzichten zu wollen.
Alleine das Verstreichen dieses Zeitraums erfülle die Voraussetzungen der Verwirkung nicht.

BGH, Urteil v. 17.11.2010 - XII ZR 124/09 -

Mitgeteilt von Rechtsanwalt R. Asprion, Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht, Nürtingen



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