In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das LSG BW die Rechte einer Logopädin gestärkt, die sich gegen den Sofortvollzug Ihrer Zulassungsentziehungen gewehrt hat. Der Logopädin, die mehrere Praxen für Logopädie und Ergotherapie betreibt, wurden wegen angeblich schwerwiegender Vertragsverletzungen die Zulassungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Krankenkasse stützte sich dabei auf Regelungen in den Rahmenverträgen, wonach die Zulassung in solchen Fällen mit sofortiger Wirkung widerrufen werden könne. Außerdem führe der Wegfall eines fachlichen Leiters nach § 124 Abs. 2 Satz 2 SGB V automatisch zum sofortigen Wegfall des Zulassung. Gegen diese Rechtsansicht hatte sich zuvor schon das SG Stuttgart mit Beschluss vom 6.8.2010 ausgesprochen. Das LSG BW hat die Beschwerde der Krankenkasse zu Recht zurückgewiesen. Der Widerspruch gegen die Zulassungsentziehungen hat aufschiebende Wirkung. Daran ändert weder § 124 Abs. 2 SGB V etwas noch der Rahmenvertrag. Dieser kann keine über den zulässigen Rahmen des § 125 Abs. 6 SGB V hinausgehende Regelungen zum Widerruf oder automatischen Ende der Zulassungen vereinbaren. Ein solcher schwerwiegender Eingriff ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht vereinbar.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

LSG BW, Beschl. v. 07.10.2010 - L 11 KR 4173/10 ER-B -



BSG: HVV der KV BW ist rechtswidrig / Keine Befreiung vom Notfalldienst

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