Wenn es zum Streit über die Bewertung einer Praxis oder eines Praxisanteils kommt (z.B. im Rahmen einer Auseinandersetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft oder im Rahmen einer Nachbesetzung bei mehreren Bewerbern, wenn es auf den sog. Verkehrswert der Praxis ankommt) stellt sich die Frage, nach welcher Methode die Praxis zu bewerten ist. Es existieren eine Vielzahl unterschiedlicher Bewertungsverfahren. In der Praxis hat sich dabei die sog. modizifierte Ertragswertmethode bewährt. Bei dieser zukunftsorientierten Bewertungsmethode wird der Goodwill (ideeller Wert der Praxis) wegen seiner begrenzten zeitlichen Reichweite abgeschrieben und der Ertragswert auf den Bewertungszeitpunkt diskontiert.

Mit der Frage der "richtigen" Bewertung hatte sich auch das LG Ellwangen im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung von Radiologen zu beschäftigen. Die Parteien hatten - wie es in der alltäglichen Praxis nicht selten vorkommt - keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Damit hatte sich die Auseinandersetzung der Gesellschaft nach der Kündigung eines Gesellschafters nach den §§ 730 ff. BGB zu richten. Die Parteien hatten im Vorfeld ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung jeweils entsprechende Privatgutachten zur Bewertung der Arztpraxis eingeholt; diese wichen aber so weit voneinander ab, dass es zu keiner Einigung kam. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten legte bei der Bewertung die sog. modifizierte Ertragswertmethode zugrunde. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht überzeugend aus, dass diese Methode ein geeignetes Mittel zur Wertermittlung von Arztpraxen darstellt (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 15.01.2009, 1 UF 1119/07) und der Sachverständige seine Methodik widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt hat.

LG Ellwangen, Urteil v. 22.12.2010 - 2 O 660/04 -

mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht



Nebenkostenabrechnung Geschäftsraummiete / Schiedsrichterbennung: Schiedsvereinbarung hat Vor

Sitemap