Das Sozialgericht Reutlingen ist mit Urteil vom 20.08.2009 (S 1 KA 123/09) unserer Rechtsauffassung gefolgt, dass auch im Mammographie-Screening die vom BSG bisher aufgestellten Kriterien zur Widerspruchsbefugnis- bzw. Widerspruchsberechtigung bei einer Drittanfechtung einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes durch einen niedergelassenen Arzt uneingeschränkt Anwendung finden. Danach setzt eine Drittanfechtung u.a. eine reale Konkurrenzsituation voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn der drittanfechtende Vertragsarzt mangels Genehmigung die entsprechenden Leistungen (hier: Befundungen von Mammographie-Aufnahmen) im Rahmen des Mammographie-Screenings selbst noch gar nicht erbringen darf.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht




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