Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 25.08.2009 unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass eine KV ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschreitet, wenn sie Krankenhäusern Rahmenverträge zur Durchführung und Abrechnung von prästationären Leistungen anbietet oder solche Verträge abschließt. Ein Vertragsarzt, der Mitglied dieser KV ist, hat einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die KV.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht




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