Das LSG BW hat einem MVZ im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vorläufig die Weiterarbeit gestattet. Der Berufungsausschuss für Ärzte in Reutlingen hatte dem MVZ vorgeworfen, es habe über seinen Sitz getäuscht. Diesen Vorwurf nahm der Berufungsausschuss zum Anlaß, dem MVZ mit sofortiger Wirkung die Zulassung zu entziehen. Hiergegen hat sich das MVZ im einstweiligen Rechtschutzverfahren mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das LSG BW hohe Hürden für eine sofortige Zulassungsentziehung auf. Da insbesondere eine Patientengefährdung nicht zu besorgen sei, wiege das Interesse des MVZ an der Fortführung der Praxistätigkeit höher als das Interesse des Berufungsausschusses an einem Sofortvollzug der Zulassungsentziehung. Eine Aussage darüber, ob die gegen das MVZ in der Vergangenheit erhobenen Vorwürfe zutreffen und einen Entzug der Zulassung rechtfertigen, hat der Senat im Eilverfahren nicht getroffen.

Mitgeteilt von Jutta Klammt-Asprion
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht

LSG BW, Beschl. v. 11.01.2011 - L 5 KA 3990/10 ER-B




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