LSG bestätigt SG Stuttgart vom 25.08.2009

Das LSG BW hat am 20.10.2010 die Entscheidung des SG bestätigt, dass ein Vertragsarzt einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegenüber der KV hat (wir haben darüber berichtet). Die KV wollte Krankenhäusern Rahmenverträge zur Duchführung und Abrechnung von prästationären Leistungen anbieten. Damit überschreitet sie aber ihren gesetzlichen Aufgabenbereich. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Vertragsarztes folgt sein Anspruch auf Unterlassung. Die Revision zum BSG wurde zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Urteil des LSG BW v. 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09 -

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht




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