Das Landessozialgericht hat am 29.10.2008 unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass der HVV der KV BW (hier : Quartal 2/2005) in Bezug auf den Punktwert rechtswidrig ist. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die KV BW hat inzwischen Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BSG unter dem Az: B 6 KA 43/08 R anhängig. Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das BSG die Revision der KV BW zurückgewiesen.

Mitgeteilt von Dr. jur. Joachim B. Steck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


siehe auch Berichte bei medi-deutschland:
http://www.medi-deutschland.de/presse/pressemitteilungen




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